RS OGH 1972/12/7 9Os67/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1972
beobachten
merken

Norm

UWG §8

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 8 UWG ist auch dann gegeben, wenn die herabsetzenden Äußerungen gegenüber dem Konkurrenten oder (von ihm abgesandten) "Aushorchern" gemacht wurden; maßgebend ist nur der Umstand, ob Gefahr besteht, daß der Betreffende seine Äußerung gegenüber dritten Personen wiederholt; es kommt sohin nur auf die Willensrichtung und Handlungsbereitschaft desjenigen an, der die inkriminierte Behauptung aufstellt.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 67/72
    Entscheidungstext OGH 07.12.1972 9 Os 67/72
    Veröff: EvBl 1973/133 S 296 = JBl 1973,482 = RZ 1973/57 S 36 = ÖBl 1973,59 = SSt 43/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0078958

Dokumentnummer

JJR_19721207_OGH0002_0090OS00067_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten