RS OGH 1972/12/7 3Ob146/72 (3Ob147/72)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1972
beobachten
merken

Norm

ABGB §1041 B3
EO §37 I
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Dem Dritten steht das Recht zur Klageführung nach § 37 EO auch gegen die Pfandgläubiger zu, die bei Ausfolgung des exszindierten Verkaufserlöses einen Ausfall erleiden würden. Der Dritte ist nicht auf die Verwendungsklage (§1041 ABGB) erst nach stattgefundener Meistbotsverteilung beschränkt.Dem Dritten steht das Recht zur Klageführung nach Paragraph 37, EO auch gegen die Pfandgläubiger zu, die bei Ausfolgung des exszindierten Verkaufserlöses einen Ausfall erleiden würden. Der Dritte ist nicht auf die Verwendungsklage (§1041 ABGB) erst nach stattgefundener Meistbotsverteilung beschränkt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 146/72
    Entscheidungstext OGH 07.12.1972 3 Ob 146/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001213

Im RIS seit

07.12.1972

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten