Norm
ABGB §1041 B3Rechtssatz
Dem Dritten steht das Recht zur Klageführung nach § 37 EO auch gegen die Pfandgläubiger zu, die bei Ausfolgung des exszindierten Verkaufserlöses einen Ausfall erleiden würden. Der Dritte ist nicht auf die Verwendungsklage (§1041 ABGB) erst nach stattgefundener Meistbotsverteilung beschränkt.Dem Dritten steht das Recht zur Klageführung nach Paragraph 37, EO auch gegen die Pfandgläubiger zu, die bei Ausfolgung des exszindierten Verkaufserlöses einen Ausfall erleiden würden. Der Dritte ist nicht auf die Verwendungsklage (§1041 ABGB) erst nach stattgefundener Meistbotsverteilung beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001213Im RIS seit
07.12.1972Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024