Auch: Beisatz: Die Ersatzfahrzeugkosten, die der Geschädigte begehren kann, sind aber nicht nur die Fixkosten dieser Ersatzfahrzeuge während ihrer Einsatzzeit, sondern auch während der Zeiträume, in denen sie nicht zum Einsatz kommen. Die Grenze dieser Ersatzpflicht ist der klare überwiegende Vorteil des Schädigers: Übersteigen die Kosten der Vorsorgehaltung des sonst eintretenden Schaden - hier die Kosten der Anmietung eines entsprechenden Ersatzfahrzeuges -, dann sind sie vom Schädiger nicht mehr zu ersetzen. (T1) Veröff: ZVR 1987/100 S 307 = JBl 1986,581 = SZ 59/95