RS OGH 1972/12/7 3Ob146/72 (3Ob147/72)

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Veröffentlicht am 07.12.1972
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Norm

EO §37 I
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Mit der Widerspruchsklage kann in der Regel zwar nur der betreibende Gläubiger - mit dem Verpflichteten als Streitgenossen - belangt werden. Befindet sich aber eine Exekution durch Zwangsversteigerung bereits im Verteilungsstadium, so sind zur Widerspruchsklage auch die die Versteigerung nicht betreibenden Pfandgläubiger passiv legitimiert, sofern sie ihre Forderung im Exekutionsverfahren geltend gemacht haben (Barzahlungsantrag) und an sie eine Zuweisung aus dem Meistbot erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 146/72
    Entscheidungstext OGH 07.12.1972 3 Ob 146/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001219

Im RIS seit

07.12.1972

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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