RS OGH 1972/12/7 9Os44/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1972
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Norm

StVG §134 Abs5
  1. StVG § 134 heute
  2. StVG § 134 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StVG § 134 gültig von 01.07.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015
  4. StVG § 134 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  5. StVG § 134 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StVG § 134 gültig von 01.01.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006
  7. StVG § 134 gültig von 01.01.1970 bis 31.12.2006

Rechtssatz

Der im § 134 Abs 5 StVG normierten Verpflichtung, den Strafgefangenen vom Ergebnis der Klassifizierung (zu der wesentlich die Bestimmung der für die Durchführung des weiteren Strafvollzuges zuständigen Anstalt gehört), insoweit in Kenntnis zu setzen, als es sich auf den unmittelbar anschließenden Strafvollzug bezieht, ist auch entsprochen, wenn ihm - wenngleich erst unmittelbar vor der Durchführung - am Tag der Überstellung ausdrücklich mitgeteilt wird, in welche Strafvollzugsanstalt er überstellt werde; zur Vereitelung der Überstellung gesetzte Gewalttätigkeiten sind notwendig rechtswidrig.Der im Paragraph 134, Absatz 5, StVG normierten Verpflichtung, den Strafgefangenen vom Ergebnis der Klassifizierung (zu der wesentlich die Bestimmung der für die Durchführung des weiteren Strafvollzuges zuständigen Anstalt gehört), insoweit in Kenntnis zu setzen, als es sich auf den unmittelbar anschließenden Strafvollzug bezieht, ist auch entsprochen, wenn ihm - wenngleich erst unmittelbar vor der Durchführung - am Tag der Überstellung ausdrücklich mitgeteilt wird, in welche Strafvollzugsanstalt er überstellt werde; zur Vereitelung der Überstellung gesetzte Gewalttätigkeiten sind notwendig rechtswidrig.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 44/72
    Entscheidungstext OGH 07.12.1972 9 Os 44/72
    Veröff: EvBl 1973/121 S 270 = SSt 43/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0074626

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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