Norm
ABGB §1325 D2aRechtssatz
Anwendung des § 273 ZPO, wenn der Geschädigte ohne den Unfall einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit nicht regelmäßig und ununterbrochen nachgegangen wäre.Anwendung des Paragraph 273, ZPO, wenn der Geschädigte ohne den Unfall einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit nicht regelmäßig und ununterbrochen nachgegangen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0030717Dokumentnummer
JJR_19721207_OGH0002_0020OB00205_7200000_002