Beisatz: Dieser Grundsatz kann nicht dadurch umgangen werden, daß man vom geschädigten Unternehmer verlangen wollte das Ersatzmaterial - mit welchem sonst Gewinn erzielt, worden wäre - einer fremden Reparaturwerkstätte zum unberechtigten Vorteil des Schädigers unter Verrechnung bloß des Selbstkostenpreises zu überlassen. (T1)