Norm
ABGB §371 ARechtssatz
Nach der Versteigerung geht der Exszindierungsanspruch nicht auf die bei der Versteigerung erzielten Geldzeichen (Banknoten) über - daher kein Fall des § 371 ABGB - sondern erfaßt den Anspruch des betreibenden Gläubiger auf Befriedigung aus dem Meistbot.Nach der Versteigerung geht der Exszindierungsanspruch nicht auf die bei der Versteigerung erzielten Geldzeichen (Banknoten) über - daher kein Fall des Paragraph 371, ABGB - sondern erfaßt den Anspruch des betreibenden Gläubiger auf Befriedigung aus dem Meistbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001058Im RIS seit
07.12.1972Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024