RS OGH 1972/12/13 7Ob235/72 (7Ob236/72)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1972
beobachten
merken

Norm

ABGB §901 II5
ABGB §1170

Rechtssatz

Wurde für die bei Herstellung eines Films zu erbringenden Leistungen im Hinblick auf die durch die Sendung des Films seitens des Bestellers (ORF) erwartete Werbewirkung ein außergewöhnlich niedriges Entgelt vereinbart, kam es aber aus dem Besteller zu vertretenden Gründen nicht zur Sendung, so wird die Vereinbarung des außergewöhnlich niedrigen Preises hinfällig (vgl SZ 35/47, MietSlg 23079 und andere). Der Unternehmer ist zur Forderung eines angemessenen Entgeltes für die von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen berechtigt (vgl SZ 35/66; Arb 8844; ZAS 1969,18 und andere).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 235/72
    Entscheidungstext OGH 13.12.1972 7 Ob 235/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0017625

Dokumentnummer

JJR_19721213_OGH0002_0070OB00235_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten