RS OGH 1972/12/13 7Ob274/72, 5Ob594/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1972
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Norm

ABGB §1090 Ic
AKIB Art6
VersVG §1
VersVG §6 Abs3 B4

Rechtssatz

Die Vereinbarung zwischen Autovermieter und Automieter, daß die Haftung des Mieters für die Beschädigung des Autos bei Zahlung einer bestimmten Gebühr nach Maßgabe des Versicherungsschutzes bei Bestehen einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstkostenbeteiligung beschränkt sein soll, kann nur dahin verstanden werden, daß der Mieter gegenüber dem Vermieter bei einem Unfall rechtlich genauso gestellt sein soll, als ob zwischen den Parteien hiefür ein Versicherungsvertrag bestünde. Grundsätzlich sind daher die für eine Vollkaskoversicherung geltenden Bestimmungen anzuwenden. Die Rechtsbeziehungen der Parteien stellen aber keinen Versicherungsvertrag im eigentlichen Sinn dar (ebenso Prölß - Martin, VersVG 18. Auflage, Anmerkung 3 ua). Die Verpflichtung des Mieters, einen etwaigen Unfall polizeilich aufnehmen zu lassen, stellt einen geradezu typischen Fall sogenannter Obliegenheiten dar. Mit der diesbezüglichen Vereinbarung übernimmt der Mieter nämlich eine (zusätzliche) Obliegenheit von der Art der in Art 6 Abs 2 AKIB umschriebenen Verhaltensweisen (vgl Art 6 Abs 3 AKIB, wonach die Möglichkeit der Vereinbarung weiterer Obliegenheiten im Einzelfall besteht).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 274/72
    Entscheidungstext OGH 13.12.1972 7 Ob 274/72
    Veröff: VersR 1973,879
  • 5 Ob 594/85
    Entscheidungstext OGH 15.10.1985 5 Ob 594/85
    Auch; Beisatz: Bei der vorsätzlichen Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit tritt die Leistungsfreiheit des Vermieters unabhängig davon ein, ob der Mieter über die Folgen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen belehrt wurde und ohne daß der Mieter den Kausalitätsgegenbeweis erbringen könnte. Es bleiben aber Obliegenheitsverletzungen, durch die nach menschlichem Ermessen die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährdet werden können, weil infolgedessen die Erfüllung solcher Obliegenheiten zwecklos ist, außer Betracht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0020324

Dokumentnummer

JJR_19721213_OGH0002_0070OB00274_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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