RS OGH 1972/12/14 6Ob249/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1972
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Norm

ABGB §1052 B2
ABGB §1072
EO §367 Abs2
ZPO §226 IIB9
ZPO §226 VI
  1. ABGB § 1052 heute
  2. ABGB § 1052 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 367 heute
  2. EO § 367 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 367 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ein Leistungsbegehren des klagenden Vorkaufsberechtigten, den Vorkaufsverpflichteten schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Klägerin auf dem Grundstück...., Zug und Zug gegen Bezahlung des von einem Sachverständigen zu errechnenden Kaufpreises einzuwilligen, ist bestimmt. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 367 Abs 2 EO und den Umstand, daß das über den gestellten Anspruch ergehende Urteil die Grundlage für eine grundbücherliche Eintragung bilden soll, muß die Festsetzung des Kaufpreises im Urteil erfolgen.Ein Leistungsbegehren des klagenden Vorkaufsberechtigten, den Vorkaufsverpflichteten schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Klägerin auf dem Grundstück...., Zug und Zug gegen Bezahlung des von einem Sachverständigen zu errechnenden Kaufpreises einzuwilligen, ist bestimmt. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 367, Absatz 2, EO und den Umstand, daß das über den gestellten Anspruch ergehende Urteil die Grundlage für eine grundbücherliche Eintragung bilden soll, muß die Festsetzung des Kaufpreises im Urteil erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 249/72
    Entscheidungstext OGH 14.12.1972 6 Ob 249/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004629

Dokumentnummer

JJR_19721214_OGH0002_0060OB00249_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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