Norm
MilStG §26Rechtssatz
Bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen des § 67 StG können die in Beziehung auf einen militärischen Verrat oder die bloße Preisgabe des militärischen Geheimnisses allenfalls auch in Betracht kommenden Strafnormen des § 17 StaatsschutzG und des § 26 MilStG schon wegen ihrer subsidiären Natur nicht zum Zuge kommen, schon gar nicht aber die Strafnorm des § 310 a StG, weil deren Zielsetzung es lediglich ist, zwar nicht gegen Österreich gerichtete, dennoch aber von Österreich unerwünschte Aktivitäten ausländischer militärischer Nachrichtendienste auf seinem Staatsgebiete zu unterbinden.Bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 67, StG können die in Beziehung auf einen militärischen Verrat oder die bloße Preisgabe des militärischen Geheimnisses allenfalls auch in Betracht kommenden Strafnormen des Paragraph 17, StaatsschutzG und des Paragraph 26, MilStG schon wegen ihrer subsidiären Natur nicht zum Zuge kommen, schon gar nicht aber die Strafnorm des Paragraph 310, a StG, weil deren Zielsetzung es lediglich ist, zwar nicht gegen Österreich gerichtete, dennoch aber von Österreich unerwünschte Aktivitäten ausländischer militärischer Nachrichtendienste auf seinem Staatsgebiete zu unterbinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0087356Dokumentnummer
JJR_19721215_OGH0002_0110OS00140_7200000_001