RS OGH 1972/12/15 11Os140/72

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Veröffentlicht am 15.12.1972
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Norm

MilStG §26

Rechtssatz

Bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen des § 67 StG können die in Beziehung auf einen militärischen Verrat oder die bloße Preisgabe des militärischen Geheimnisses allenfalls auch in Betracht kommenden Strafnormen des § 17 StaatsschutzG und des § 26 MilStG schon wegen ihrer subsidiären Natur nicht zum Zuge kommen, schon gar nicht aber die Strafnorm des § 310 a StG, weil deren Zielsetzung es lediglich ist, zwar nicht gegen Österreich gerichtete, dennoch aber von Österreich unerwünschte Aktivitäten ausländischer militärischer Nachrichtendienste auf seinem Staatsgebiete zu unterbinden.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 140/72
    Entscheidungstext OGH 15.12.1972 11 Os 140/72
    Veröff: SSt 43/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0087356

Dokumentnummer

JJR_19721215_OGH0002_0110OS00140_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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