Norm
KartG 1959 §20 litaRechtssatz
Der Finanzprokuratur kommt im Eintragungsverfahren gemäß § 20 lit a KartG Parteistellung zu. Auf Grund ihrer Parteistellung und der ihr obliegenden Wahrung öffentlicher Interessen ist auch ihre Befugnis zur Einbringung von Rechtsmitteln zu bejahen (EvBl 1971/57, Okt 1/72).Der Finanzprokuratur kommt im Eintragungsverfahren gemäß Paragraph 20, Litera a, KartG Parteistellung zu. Auf Grund ihrer Parteistellung und der ihr obliegenden Wahrung öffentlicher Interessen ist auch ihre Befugnis zur Einbringung von Rechtsmitteln zu bejahen (EvBl 1971/57, Okt 1/72).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0063651Dokumentnummer
JJR_19721218_OGH0002_000OKT00005_7200000_002