RS OGH 1972/12/19 4Ob91/72

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Veröffentlicht am 19.12.1972
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Rechtssatz

Bei der Lösung der Frage nach der Berechtigung des vorzeitigen Austritts gemäß § 26 Z 1 AngG kommt es nicht auf das der Berufsbezeichnung des Dienstnehmers entsprechende Berufsbild, sondern auf die vom Dienstnehmer verlangte oder zumindest ihm zugemutete und von ihm tatsächlich verrichtete Tätigkeit an.Bei der Lösung der Frage nach der Berechtigung des vorzeitigen Austritts gemäß Paragraph 26, Ziffer eins, AngG kommt es nicht auf das der Berufsbezeichnung des Dienstnehmers entsprechende Berufsbild, sondern auf die vom Dienstnehmer verlangte oder zumindest ihm zugemutete und von ihm tatsächlich verrichtete Tätigkeit an.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 91/72
    Entscheidungstext OGH 19.12.1972 4 Ob 91/72
    Veröff: Arb 9074 = SozM IA/d,1100

Schlagworte

SW: Auflösung, Ende, Beendigung, Gesundheit, Sittlichkeit, Gefahr, Gefährdung, Beeinträchtigung, Bedrohung, Angestellte, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0028801

Dokumentnummer

JJR_19721219_OGH0002_0040OB00091_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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