Norm
ABGB §871 DRechtssatz
Bei wesentlichem Irrtum kann die Irrtumsanfechtung nur zu einer Aufhebung der getroffenen Vereinbarung, nicht aber dazu führen, daß sie durch eine andere, für den Kläger günstigere Vereinbarung ersetzt werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013484Dokumentnummer
JJR_19721219_OGH0002_0040OB00098_7200000_002