RS OGH 1972/12/19 5Ob238/72, 4Ob206/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1972
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Norm

ABGB §1320 A
ABGB §1320 B3

Rechtssatz

Die Haftung nach § 1320 ABGB ist nur für solche Schäden gegeben, die im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehen. Das Verschulden des Haftenden muß sich nicht auf den Schaden selbst beziehen, es genügt, wenn die Veranlassung des schädigenden Verhaltens des Tieres verschuldet ist. Dies ist dann gegeben, wenn ein nicht entsprechend verwahrtes Pferd infolge seiner tierischen Eigenschaften Schaden anrichtet.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 238/72
    Entscheidungstext OGH 19.12.1972 5 Ob 238/72
  • 4 Ob 206/16x
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 206/16x
    Auch; Beisatz: Freilaufender Hund springt einen anderen Hund an, der von der Klägerin an der Leine geführt wird und diese umreißt. Haftung bejaht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0030233

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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