Norm
ABGB §1320 ARechtssatz
Die Haftung nach § 1320 ABGB ist nur für solche Schäden gegeben, die im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehen. Das Verschulden des Haftenden muß sich nicht auf den Schaden selbst beziehen, es genügt, wenn die Veranlassung des schädigenden Verhaltens des Tieres verschuldet ist. Dies ist dann gegeben, wenn ein nicht entsprechend verwahrtes Pferd infolge seiner tierischen Eigenschaften Schaden anrichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0030233Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016