RS OGH 1972/12/20 IVZR171/71

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Veröffentlicht am 20.12.1972
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Rechtssatz

Ist bei einer Unfallversicherung eine konkrete Schadendeckung vereinbart und die Unfallversicherung insoweit als Schadenversicherung gestattet, so ist auf sie § 67 Abs 1 VersVG anwendbar.Ist bei einer Unfallversicherung eine konkrete Schadendeckung vereinbart und die Unfallversicherung insoweit als Schadenversicherung gestattet, so ist auf sie Paragraph 67, Absatz eins, VersVG anwendbar.

Veröff: VersR 1973,224

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1972:RS0104003

Dokumentnummer

JJR_19721220_AUSL000_0040ZR00171_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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