RS OGH 1974/11/6 1Ob266/72, 1Ob168/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1972
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Norm

JN §104 D
  1. JN § 104 heute
  2. JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Gerichtsstandvereinbarung (§ 104 JN) ist dazu bestimmt, auch nach der Auflösung des Vertrages und den sich dann ergebenden Differenzen der Vertragspartner für eine klare Regelung der Zuständigkeit im Inland zu sorgen. Wenn sich im Verfahren herausstellen sollte, daß der von der klagenden Partei erhobene Anspruch - eine behauptete Streitigkeit aus dem Vertrag - nicht oder nicht mehr zu Recht besteht, ändert dies an der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes zur Entscheidung über den - dann eben zu Unrecht erhobenen - Klageanspruch nichts.Die Gerichtsstandvereinbarung (Paragraph 104, JN) ist dazu bestimmt, auch nach der Auflösung des Vertrages und den sich dann ergebenden Differenzen der Vertragspartner für eine klare Regelung der Zuständigkeit im Inland zu sorgen. Wenn sich im Verfahren herausstellen sollte, daß der von der klagenden Partei erhobene Anspruch - eine behauptete Streitigkeit aus dem Vertrag - nicht oder nicht mehr zu Recht besteht, ändert dies an der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes zur Entscheidung über den - dann eben zu Unrecht erhobenen - Klageanspruch nichts.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 266/72
    Entscheidungstext OGH 20.12.1972 1 Ob 266/72
  • 1 Ob 168/74
    Entscheidungstext OGH 06.11.1974 1 Ob 168/74
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0046806

Dokumentnummer

JJR_19721220_OGH0002_0010OB00266_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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