RS OGH 1972/12/20 9Os106/72 (9Os107/72, 9Os108/72)

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Veröffentlicht am 20.12.1972
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Norm

StPO idF StRÄG 1971 §175 Abs1 Z4 G
StPO idF StRÄG 1971 §180 Abs2 Z3

Rechtssatz

Haft wegen Wiederholungsgefahr ist nur dann zulässig, wenn "bestimmte Tatsachen" vorliegen, welche die Gefahr einer Wiederholung begründen. Es genügt nicht, daß die Möglichkeit eines Rückfalles nicht auszuschließen ist; ein Rückfall muß vielmehr auf Grund bestimmter Tatsachen naheliegen und konkret in greifbare Nähe gerückt (= "anzunehmen") sein.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 106/72
    Entscheidungstext OGH 20.12.1972 9 Os 106/72
    Veröff: SSt 43/57 = EvBl 1973/151 S 328 = RZ 1973/77 S 53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0097896

Dokumentnummer

JJR_19721220_OGH0002_0090OS00106_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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