Rechtssatz
Nach § 9 AußStrG erscheint jeder, der sich durch eine Verfügung für beschwert findet, zur Ergreifung von Rechtsmitteln befugt, wenn er von dieser Entscheidung in Kenntnis zu setzen war (SZ 23/5).Nach Paragraph 9, AußStrG erscheint jeder, der sich durch eine Verfügung für beschwert findet, zur Ergreifung von Rechtsmitteln befugt, wenn er von dieser Entscheidung in Kenntnis zu setzen war (SZ 23/5).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006809Dokumentnummer
JJR_19721220_OGH0002_0010OB00190_7200000_002