RS OGH 1993/6/14 1Ob190/72, 6Ob671/76, 3Ob646/80, 2Ob518/88, Okt4/93

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Veröffentlicht am 20.12.1972
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Rechtssatz

Nach § 9 AußStrG erscheint jeder, der sich durch eine Verfügung für beschwert findet, zur Ergreifung von Rechtsmitteln befugt, wenn er von dieser Entscheidung in Kenntnis zu setzen war (SZ 23/5).Nach Paragraph 9, AußStrG erscheint jeder, der sich durch eine Verfügung für beschwert findet, zur Ergreifung von Rechtsmitteln befugt, wenn er von dieser Entscheidung in Kenntnis zu setzen war (SZ 23/5).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006809

Dokumentnummer

JJR_19721220_OGH0002_0010OB00190_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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