Norm
StPO §20Rechtssatz
Die Frage des bedingten Strafnachlasses stellt sich erst dann, wenn die anzuwendende Strafart bereits feststeht. Nach den Abstimmungsregeln des § 20 StPO ist daher auch getrennt abzustimmen.Die Frage des bedingten Strafnachlasses stellt sich erst dann, wenn die anzuwendende Strafart bereits feststeht. Nach den Abstimmungsregeln des Paragraph 20, StPO ist daher auch getrennt abzustimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0096669Dokumentnummer
JJR_19721221_OGH0002_0110OS00169_7200000_003