Rechtssatz
Nur das Erstgericht, nicht aber ein später wieder in dieser Sache entscheidender Senat des Obersten Gerichtshofes ist auf Grund des § 293 Abs 2 StPO an die Rechtsansicht gebunden, von der der Oberste Gerichtshof bei seiner früheren Entscheidung ausgegangen ist.Nur das Erstgericht, nicht aber ein später wieder in dieser Sache entscheidender Senat des Obersten Gerichtshofes ist auf Grund des Paragraph 293, Absatz 2, StPO an die Rechtsansicht gebunden, von der der Oberste Gerichtshof bei seiner früheren Entscheidung ausgegangen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100281Dokumentnummer
JJR_19721222_OGH0002_0120OS00111_7200000_005