Norm
ABGB §1152 MRechtssatz
Es entspricht der Billigkeit, die dem Arbeitnehmer gebührende Abfertigung mit der Zahl der Dienstjahre steigen zu lassen, wenn dieser längere Zeit hindurch seine Kraft dem Unternehmen gewidmet hat und der Wert dieser Arbeit infolge Eingewöhnung, Übung und Erfahrung im Lauf der Zeit gestiegen ist. Dies gilt auch für das Lehrverhältnis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021474Dokumentnummer
JJR_19730109_OGH0002_0040OB00097_7200000_002