RS OGH 1973/1/9 4Ob610/72

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Veröffentlicht am 09.01.1973
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Norm

JGG 1961 §6

Rechtssatz

Bei Festlegung des Kostenersatzes gemäß § 6 JGG für die Kosten der Anhaltung des ehelichen Kindes kann auf die Sorge für ein uneheliches Kind der Mutter nicht Bedacht genommen werden, wenn sie es unterlassen hat - Aussichtslosigkeit wurde nicht behauptet - Unterhaltszahlungen durch den unehelichen Vater zu betreiben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 610/72
    Entscheidungstext OGH 09.01.1973 4 Ob 610/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0088574

Dokumentnummer

JJR_19730109_OGH0002_0040OB00610_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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