Norm
JGG 1961 §6Rechtssatz
Bei Festlegung des Kostenersatzes gemäß § 6 JGG für die Kosten der Anhaltung des ehelichen Kindes kann auf die Sorge für ein uneheliches Kind der Mutter nicht Bedacht genommen werden, wenn sie es unterlassen hat - Aussichtslosigkeit wurde nicht behauptet - Unterhaltszahlungen durch den unehelichen Vater zu betreiben.Bei Festlegung des Kostenersatzes gemäß Paragraph 6, JGG für die Kosten der Anhaltung des ehelichen Kindes kann auf die Sorge für ein uneheliches Kind der Mutter nicht Bedacht genommen werden, wenn sie es unterlassen hat - Aussichtslosigkeit wurde nicht behauptet - Unterhaltszahlungen durch den unehelichen Vater zu betreiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0088574Dokumentnummer
JJR_19730109_OGH0002_0040OB00610_7200000_001