RS OGH 1973/1/9 4Ob610/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1973
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Norm

JGG 1961 §6

Rechtssatz

Bei Festlegung des Kostenersatzes gemäß § 6 JGG für die Kosten der Anhaltung des ehelichen Kindes kann auf die Sorge für ein uneheliches Kind der Mutter nicht Bedacht genommen werden, wenn sie es unterlassen hat - Aussichtslosigkeit wurde nicht behauptet - Unterhaltszahlungen durch den unehelichen Vater zu betreiben.Bei Festlegung des Kostenersatzes gemäß Paragraph 6, JGG für die Kosten der Anhaltung des ehelichen Kindes kann auf die Sorge für ein uneheliches Kind der Mutter nicht Bedacht genommen werden, wenn sie es unterlassen hat - Aussichtslosigkeit wurde nicht behauptet - Unterhaltszahlungen durch den unehelichen Vater zu betreiben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 610/72
    Entscheidungstext OGH 09.01.1973 4 Ob 610/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0088574

Dokumentnummer

JJR_19730109_OGH0002_0040OB00610_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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