Norm
ABGB §1162cRechtssatz
Voraussetzung für die Anwendung des § 32 AngG ist ein für das Zustandekommen des Entlassungstatbestandes kausales Verhalten des Entlassenden.Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 32, AngG ist ein für das Zustandekommen des Entlassungstatbestandes kausales Verhalten des Entlassenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, vorzeitige Auflösung, Entlassungsgrund, Ende, Beendigung, Lehrverhältnis, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Analogie, Ersatz, Schadenersatz, beiderseitig, Verschulden, Mitverschulden, Kausalität, Bedingung, Ursache, Ausgleich, Kulpakompensation, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0028251Dokumentnummer
JJR_19730109_OGH0002_0040OB00103_7200000_001