Norm
ABGB §1152 MRechtssatz
Der Zweck der bei Beendigung des Arbeiterdienstverhältnisses zu gewährenden Abfertigung besteht darin, dem Arbeiter, der seine Arbeitskraft durch viele Jahre hindurch demselben Dienstgeber zur Verfügung gestellt hat, einen besonderen Vorteil zu gewähren. Damit soll nicht nur seine Treue belohnt, sondern auch der Nutzen, den das Unternehmen aus der Arbeit des Dienstnehmers gezogen hat, berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021468Dokumentnummer
JJR_19730109_OGH0002_0040OB00097_7200000_001