RS OGH 1973/1/11 12Os202/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1973
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Norm

StPO §199 Abs2
StPO §222
StPO §281 Abs1 Z4 A
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Will der Angeklagte beweisen, daß er aus bestimmten Geschäften Provisionsansprüche habe, deren Befriedigung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erwarten sei, so ist sein Antrag auf Beischaffung von Auskünften der Bankaufsichtsbehörden anderer Länder darüber, wieviele provisionspflichtige Geschäfte hinter seinem Rücken durch seine Geschäftspartner abgeschlossen worden seien, nicht zielführend. Ein solcher Antrag ist kein Beweisantrag, sondern stellt sich als Erkundungsbeweis dar. Seine Abweisung kann daher keine Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 4 StPO begründen.Will der Angeklagte beweisen, daß er aus bestimmten Geschäften Provisionsansprüche habe, deren Befriedigung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erwarten sei, so ist sein Antrag auf Beischaffung von Auskünften der Bankaufsichtsbehörden anderer Länder darüber, wieviele provisionspflichtige Geschäfte hinter seinem Rücken durch seine Geschäftspartner abgeschlossen worden seien, nicht zielführend. Ein solcher Antrag ist kein Beweisantrag, sondern stellt sich als Erkundungsbeweis dar. Seine Abweisung kann daher keine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO begründen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 202/72
    Entscheidungstext OGH 11.01.1973 12 Os 202/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0098313

Dokumentnummer

JJR_19730111_OGH0002_0120OS00202_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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