Norm
EO §75Rechtssatz
Der Verpflichtete kann dem betreibenden Gläubiger bereits bezahlte Kosten, deren der letztere gem § 57 EO nachträglich für verlustig erklärt wird, nur im Rechtsweg geltend machen.Der Verpflichtete kann dem betreibenden Gläubiger bereits bezahlte Kosten, deren der letztere gem Paragraph 57, EO nachträglich für verlustig erklärt wird, nur im Rechtsweg geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002227Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012