RS OGH 1973/1/12 3Ob154/72

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Veröffentlicht am 12.01.1973
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Norm

EO §7 Abs2 Da
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Die für die Vollstreckbarkeit eines Vergleichs vorausgesetzte Bedingung, daß ein Bescheid aus einem in der Person des Verpflichteten gelegenen Grund nicht erlassen wurde, ist keine beweisbare Tatsache iS des § 7 Abs 2 EO. Der Vergleich, der somit hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunktes des Eintritts der Vollstreckbarkeit nicht den Bestimmungen des § 7 Abs 2 EO entspricht, ist daher zur exekutiven Durchsetzung dieses Anspruches materiell nicht geeignet, da ausgeschlossen ist, den Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit durch eine Urkunde iS des § 7 Abs 2 EO zu ermitteln.Die für die Vollstreckbarkeit eines Vergleichs vorausgesetzte Bedingung, daß ein Bescheid aus einem in der Person des Verpflichteten gelegenen Grund nicht erlassen wurde, ist keine beweisbare Tatsache iS des Paragraph 7, Absatz 2, EO. Der Vergleich, der somit hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunktes des Eintritts der Vollstreckbarkeit nicht den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, EO entspricht, ist daher zur exekutiven Durchsetzung dieses Anspruches materiell nicht geeignet, da ausgeschlossen ist, den Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit durch eine Urkunde iS des Paragraph 7, Absatz 2, EO zu ermitteln.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 154/72
    Entscheidungstext OGH 12.01.1973 3 Ob 154/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001471

Dokumentnummer

JJR_19730112_OGH0002_0030OB00154_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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