Norm
EO §7 Abs2 DaRechtssatz
Die für die Vollstreckbarkeit eines Vergleichs vorausgesetzte Bedingung, daß ein Bescheid aus einem in der Person des Verpflichteten gelegenen Grund nicht erlassen wurde, ist keine beweisbare Tatsache iS des § 7 Abs 2 EO. Der Vergleich, der somit hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunktes des Eintritts der Vollstreckbarkeit nicht den Bestimmungen des § 7 Abs 2 EO entspricht, ist daher zur exekutiven Durchsetzung dieses Anspruches materiell nicht geeignet, da ausgeschlossen ist, den Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit durch eine Urkunde iS des § 7 Abs 2 EO zu ermitteln.Die für die Vollstreckbarkeit eines Vergleichs vorausgesetzte Bedingung, daß ein Bescheid aus einem in der Person des Verpflichteten gelegenen Grund nicht erlassen wurde, ist keine beweisbare Tatsache iS des Paragraph 7, Absatz 2, EO. Der Vergleich, der somit hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunktes des Eintritts der Vollstreckbarkeit nicht den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, EO entspricht, ist daher zur exekutiven Durchsetzung dieses Anspruches materiell nicht geeignet, da ausgeschlossen ist, den Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit durch eine Urkunde iS des Paragraph 7, Absatz 2, EO zu ermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001471Dokumentnummer
JJR_19730112_OGH0002_0030OB00154_7200000_002