Norm
EO §65 BRechtssatz
Die Unterlassung der Entscheidung über einen Antrag nach § 183 Abs 4 EO bildet dann kein zulässiges Beschwerdeinteresse eines Rekurses des Verpflichteten gegen den Meistbotverteilungsbeschluß mehr, wenn die Zuschlagserteilung bereits in Rechtskraft erwachsen ist.Die Unterlassung der Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 183, Absatz 4, EO bildet dann kein zulässiges Beschwerdeinteresse eines Rekurses des Verpflichteten gegen den Meistbotverteilungsbeschluß mehr, wenn die Zuschlagserteilung bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002261Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012