Norm
EO §17Rechtssatz
Eines Ausspruches, daß die Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung der Sicherheit nach § 355 Abs EO dem Exekutionsgericht vorbehalten werde, oder gar einer formellen Erledigung nach § 44 JN, bedarf es durch das die Exekution nach § 355 EO bewilligende Titelgericht nicht.Eines Ausspruches, daß die Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung der Sicherheit nach Paragraph 355, Abs EO dem Exekutionsgericht vorbehalten werde, oder gar einer formellen Erledigung nach Paragraph 44, JN, bedarf es durch das die Exekution nach Paragraph 355, EO bewilligende Titelgericht nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000632Dokumentnummer
JJR_19730112_OGH0002_0030OB00006_7300000_001