Norm
EO §7 Abs2 DaRechtssatz
Kein Nachweis, wenn der Vertreter des betreibenden Gläubigers in der öffentlich beglaubigten Urkunde "bestätigt", die nach § 7 Abs 2 EO von ihm zu beweisende Tatsache sei eingetreten.Kein Nachweis, wenn der Vertreter des betreibenden Gläubigers in der öffentlich beglaubigten Urkunde "bestätigt", die nach Paragraph 7, Absatz 2, EO von ihm zu beweisende Tatsache sei eingetreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001427Dokumentnummer
JJR_19730112_OGH0002_0030OB00156_7200000_001