RS OGH 1973/1/12 3AZR211/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1973
beobachten
merken

Norm

ABGB §1152 E
ABGB §1158 IV
ABGB §1164
AngG §10

Rechtssatz

Eine Erfolgsbeteiligung, die sich nach dem vom Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit vermittelten Umsatz bemißt, hat Provisionscharakter und ist verdienter Lohn. Eine solche Beteiligung darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß das Arbeitsverhältnis eine bestimmte Zeit bestanden haben muß. Hierin liegt eine unzulässige Kündigungserschwerung.

Schlagworte

*D*, Vertreter, Vermittler, Vergütung, Angestellte, Entgelt, Gehalt, Leistung, Bemessung, Berechnung, Bedingung, Dauer, zulässig, wirksam, unwirksam, Auflösung, Tantieme, commis interesse, Remuneration, Prämie, Dienstverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104507

Dokumentnummer

JJR_19730112_AUSL000_003AZR00211_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten