Norm
JN §31 IIRechtssatz
Daß die Klägerin, die zunächst beim örtlich unzuständigen Gericht F geklagt hatte, die Überweisung der Streitsache an das zuständige LG Linz beantragt hat, kann den Delegierungsantrag an das Gericht F nicht präjudizieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0046385Dokumentnummer
JJR_19730116_OGH0002_0040ND00501_7300000_001