RS OGH 1973/1/16 4Ob501/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1973
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Norm

EO §379 E3
EO §387 Abs2
JN §29

Rechtssatz

Der auf die Zuständigkeit auf Grund des Wohnsitzes des Drittschuldners (§ 387 Abs 2 3. Fall) gestützte Gerichtsstand bleibt gewahrt, unabhängig vom Schicksal der aufgetragenen Klage und auch unabhängig davon, ob sich nachträglich herausstellt, daß die Forderung des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Drittschuldner nicht zu Recht besteht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 501/73
    Entscheidungstext OGH 16.01.1973 4 Ob 501/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0005536

Dokumentnummer

JJR_19730116_OGH0002_0040OB00501_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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