RS OGH 1973/1/17 9Os101/72

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Veröffentlicht am 17.01.1973
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Norm

StPO §259 Z3

Rechtssatz

Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt nur, daß das Gericht dann, wenn es sich weder vom Vorliegen noch vom Nichtvorliegen einer schulderheblichen Tatsache überzeugen kann, diese Tatsache, je nachdem, was für den Beschuldigten günstiger ist, als vorliegend oder nicht vorliegend zu unterstellen hat.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 101/72
    Entscheidungstext OGH 17.01.1973 9 Os 101/72
    Veröff: RZ 1973/132 S 107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0098475

Dokumentnummer

JJR_19730117_OGH0002_0090OS00101_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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