RS OGH 1973/1/17 7Ob271/72, 5Ob534/81, 4Ob85/22m

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Veröffentlicht am 17.01.1973
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Norm

ABGB §276 Ib

Rechtssatz

Wenn eine Person seit jeher im Ausland unter einer bekannten Anschrift wohnt und eine Zustellung an diese bekannte Anschrift ohne weiters möglich ist, kann nicht gesagt werden, daß durch die "Abwesenheit" dieser Person Recht eines anderen in ihrem Gang gehemmt würden. Auf eine allenfalls etwas längere Dauer des Zustellvorganges muß sich der andere bei Verfolgung seiner eigenen Rechte eben einstellen (hier Zustellung einer Kündigung). In derartigen Fällen ist die Bestellung eines Abwesenheitskurators gemäß § 276 ABGB davon abhängig, daß vergeblich versucht wurde, den Abwesenden an seinem (bisherigen) Wohnort zu erreichen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 271/72
    Entscheidungstext OGH 17.01.1973 7 Ob 271/72
    Veröff: EvBl 1973/155 S 351 = MietSlg 25003
  • 5 Ob 534/81
    Entscheidungstext OGH 24.02.1981 5 Ob 534/81
    Vgl auch; Beisatz: Wenn bei einer gegen vierteljährliche Kündigungsfrist ausgesprochenen Kündigung acht Monate nach der gerichtlichen Bewilligung der Aufkündigung kein klarer Zustellnachweis vorliegt, stellt das Verlangen nach einem weiteren Zustellversuch als Voraussetzung für die Eröffnung einer Abwesenheitspflegschaft eine nicht gerechtfertigte Behinderung des Rechtes des Bestandgebers zur Geltendmachung von Kündigungsgründen dar. (T1) Veröff: MietSlg 33010
  • 4 Ob 85/22m
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 85/22m
    Vgl; Beis ähnlich wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0049228

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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