RS OGH 2022/6/30 7Ob271/72, 5Ob534/81, 4Ob85/22m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1973
beobachten
merken

Norm

ABGB §276 Ib
  1. ABGB § 276 heute
  2. ABGB § 276 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 276 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 276 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 276 gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001

Rechtssatz

Wenn eine Person seit jeher im Ausland unter einer bekannten Anschrift wohnt und eine Zustellung an diese bekannte Anschrift ohne weiters möglich ist, kann nicht gesagt werden, daß durch die "Abwesenheit" dieser Person Recht eines anderen in ihrem Gang gehemmt würden. Auf eine allenfalls etwas längere Dauer des Zustellvorganges muß sich der andere bei Verfolgung seiner eigenen Rechte eben einstellen (hier Zustellung einer Kündigung). In derartigen Fällen ist die Bestellung eines Abwesenheitskurators gemäß § 276 ABGB davon abhängig, daß vergeblich versucht wurde, den Abwesenden an seinem (bisherigen) Wohnort zu erreichen.Wenn eine Person seit jeher im Ausland unter einer bekannten Anschrift wohnt und eine Zustellung an diese bekannte Anschrift ohne weiters möglich ist, kann nicht gesagt werden, daß durch die "Abwesenheit" dieser Person Recht eines anderen in ihrem Gang gehemmt würden. Auf eine allenfalls etwas längere Dauer des Zustellvorganges muß sich der andere bei Verfolgung seiner eigenen Rechte eben einstellen (hier Zustellung einer Kündigung). In derartigen Fällen ist die Bestellung eines Abwesenheitskurators gemäß Paragraph 276, ABGB davon abhängig, daß vergeblich versucht wurde, den Abwesenden an seinem (bisherigen) Wohnort zu erreichen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 271/72
    Entscheidungstext OGH 17.01.1973 7 Ob 271/72
    Veröff: EvBl 1973/155 S 351 = MietSlg 25003
  • 5 Ob 534/81
    Entscheidungstext OGH 24.02.1981 5 Ob 534/81
    Vgl auch; Beisatz: Wenn bei einer gegen vierteljährliche Kündigungsfrist ausgesprochenen Kündigung acht Monate nach der gerichtlichen Bewilligung der Aufkündigung kein klarer Zustellnachweis vorliegt, stellt das Verlangen nach einem weiteren Zustellversuch als Voraussetzung für die Eröffnung einer Abwesenheitspflegschaft eine nicht gerechtfertigte Behinderung des Rechtes des Bestandgebers zur Geltendmachung von Kündigungsgründen dar. (T1) Veröff: MietSlg 33010
  • RS0049228">4 Ob 85/22m
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 85/22m
    Vgl; Beis ähnlich wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0049228

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten