RS OGH 1973/1/18 6Ob269/72, 9Ob95/09z

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Veröffentlicht am 18.01.1973
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Norm

ABGB §1093

Rechtssatz

Mieter der eigenen Sache kann ein Alleineigentümer nur dann sein, wenn der Gebrauch der Sache einem Dritten etwa als Fruchtnießer gebührt (vgl Klang 2. Auflage V 35).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 269/72
    Entscheidungstext OGH 18.01.1973 6 Ob 269/72
  • 9 Ob 95/09z
    Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 Ob 95/09z
    Auch; Beisatz: Nach § 1093 2. Halbsatz ABGB kann der Eigentümer seine eigene Sache in Bestand nehmen, nämlich von jemandem, dem er den Gebrauch der Sache ? zB als Mieter ? überlassen hat. (T1); Veröff: SZ 2010/109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0020419

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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