Norm
StVO §7 Abs2 IIDcRechtssatz
Der Kraftfahrer ist nicht erst beim Erkennen einer konkreten Gefahrenlage zur Beachtung der Vorschrift des § 7 Abs 2 StVO verpflichtet, sondern schon beim Vorliegen einer abstrakten gefährlichen Situation.Der Kraftfahrer ist nicht erst beim Erkennen einer konkreten Gefahrenlage zur Beachtung der Vorschrift des Paragraph 7, Absatz 2, StVO verpflichtet, sondern schon beim Vorliegen einer abstrakten gefährlichen Situation.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0073683Dokumentnummer
JJR_19730118_OGH0002_0020OB00186_7200000_002