Rechtssatz
Besondere Betriebsgefahr liegt vor wenn ein zum Stillstand gekommenes Fahrzeug bei ungünstigen Sichtverhältnissen die ganze Fahrbahnhälfte einer Bundesstraße versperrt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0058697Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2012