RS OGH 2023/12/15 2Ob158/72; 20Ds3/23f

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Veröffentlicht am 18.01.1973
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Rechtssatz

Eine Fristsetzung im Sinne des § 279 ZPO setzt - vom Fall des § 283 Abs 3 ZPO abgesehen - immer einen Antrag des Gegners der beweisführenden Partei voraus.Eine Fristsetzung im Sinne des Paragraph 279, ZPO setzt - vom Fall des Paragraph 283, Absatz 3, ZPO abgesehen - immer einen Antrag des Gegners der beweisführenden Partei voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0040362

Im RIS seit

18.01.1973

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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