RS OGH 1973/1/18 6Ob3/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1973
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Norm

JN §55 Abs2
  1. JN § 55 heute
  2. JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Hat ein auf Grund eines Provisionsvertrages tätig gewordener Handelsvertreter durch mehrere Vermittlungen verschiedene voneinander unabhängige und selbständige Provisionsansprüche erworben, so sind die einzelnen Provisionsforderungen demnach nicht Teile einer Kapitalsforderung im Sinne des § 55 Abs 2 JN; im Falle ihrer getrennten Einklagung kann daher diese Bestimmung nicht angewendet werden.Hat ein auf Grund eines Provisionsvertrages tätig gewordener Handelsvertreter durch mehrere Vermittlungen verschiedene voneinander unabhängige und selbständige Provisionsansprüche erworben, so sind die einzelnen Provisionsforderungen demnach nicht Teile einer Kapitalsforderung im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, JN; im Falle ihrer getrennten Einklagung kann daher diese Bestimmung nicht angewendet werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 3/73
    Entscheidungstext OGH 18.01.1973 6 Ob 3/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0046463

Dokumentnummer

JJR_19730118_OGH0002_0060OB00003_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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