Norm
StVO §17 Abs1Rechtssatz
Das Vorbeifahrverbot des § 17 Abs 3 2.Fall StVO wird nur durch ein gemäß § 18 Abs 3 StVO angehaltenes Fahrzeug ausgelöst, nicht aber durch ein freiwillig unter Vorrangverzicht angehaltenes Fahrzeug; eine Verpflichtung zum Anhalten dem durch den Vorrangverzicht Begünstigten gegenüber kann auch nicht aus § 17 Abs 1 StVO abgeleitet werden (wie 8 Ob 101/72 und 8 Ob 241/72).Das Vorbeifahrverbot des Paragraph 17, Absatz 3, 2.Fall StVO wird nur durch ein gemäß Paragraph 18, Absatz 3, StVO angehaltenes Fahrzeug ausgelöst, nicht aber durch ein freiwillig unter Vorrangverzicht angehaltenes Fahrzeug; eine Verpflichtung zum Anhalten dem durch den Vorrangverzicht Begünstigten gegenüber kann auch nicht aus Paragraph 17, Absatz eins, StVO abgeleitet werden (wie 8 Ob 101/72 und 8 Ob 241/72).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0074258Dokumentnummer
JJR_19730123_OGH0002_0080OB00001_7300000_003