Norm
AKHB allgRechtssatz
Zum Zustandekommen eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrages sowie zur Aktivlegitimation im Regreßprozeß nach § 158 f VersVG, wenn der Versicherungsantrag auf dem Weg über den VVD als Versicherungsagenten an zwei Versicherungsanstalten gestellt und von einer derselben angenommen wurde.Zum Zustandekommen eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrages sowie zur Aktivlegitimation im Regreßprozeß nach Paragraph 158, f VersVG, wenn der Versicherungsantrag auf dem Weg über den VVD als Versicherungsagenten an zwei Versicherungsanstalten gestellt und von einer derselben angenommen wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0080052Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010