RS OGH 1973/1/25 2Ob5/73, 7Ob105/02w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1973
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Norm

ZPO §488
ZPO §503 Z2 C2b

Rechtssatz

Hat das Erstgericht auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahme Feststellungen getroffen, die zueinander in unlösbarem Widerspruch stehen, so muß das Berufungsgericht die Beweise selbst wiederholen und kann sich nicht ohne Beweisaufnahme auf die eine dieser Feststellungen stützen und die widersprechende als bedenklich nicht übernehmen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 5/73
    Entscheidungstext OGH 25.01.1973 2 Ob 5/73
    Veröff: SZ 46/7 = RZ 1973/64 S 51
  • 7 Ob 105/02w
    Entscheidungstext OGH 07.08.2002 7 Ob 105/02w
    Vgl auch; Beisatz: Das Berufungsgericht kann sich auch nicht nur auf einen Teil des festgestellten Sachverhalts stützen, ohne die Widersprüche im Tatsächlich aufzuklären. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042101

Dokumentnummer

JJR_19730125_OGH0002_0020OB00005_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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