Rechtssatz
Keine Erfüllung der erhöhten Sorgfaltspflicht nach § 9 Abs 2 EKHG bei einer um eine halbe Sekunde zu spät einsetzenden Reaktion.Keine Erfüllung der erhöhten Sorgfaltspflicht nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG bei einer um eine halbe Sekunde zu spät einsetzenden Reaktion.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0058372Dokumentnummer
JJR_19730125_OGH0002_0020OB00165_7200000_002