RS OGH 2012/11/20 2Ob213/72, 2Ob145/78, 8Ob74/85, 2Ob137/89, 2Ob112/11a, 2Ob19/12a

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Veröffentlicht am 25.01.1973
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Norm

StVO §49

Rechtssatz

Das Vorhandensein eines Gefahrenzeichens verpflichtet den Kraftfahrer zu einer erhöhten Reaktionsbereitschaft; sein Verhalten hat sich nach den Besonderheiten der angekündigten Gefahren zu richten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0075436

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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