RS OGH 1973/1/25 6Ob12/73

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Veröffentlicht am 25.01.1973
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Norm

ABGB §178 A

Rechtssatz

Zu der im § 178 ABGB angeführten Voraussetzung "wenn der Vater ......die damit verbundenen Pflichten nicht erfüllt" gehören ua die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht, die Nichterfüllung der Erziehungspflicht, ein der Erziehung des Kindes abträgliches Verhalten, wie zB Zwistigkeiten zwischen den Eltern, die sich in Beschimpfungen oder Mißhandlungen äußern und bei denen die Gefahr des bösen Beispiels für das Kind oder dessen mögliche Gefährdung vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 12/73
    Entscheidungstext OGH 25.01.1973 6 Ob 12/73
    Veröff: RZ 1973/112 S 85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0048765

Dokumentnummer

JJR_19730125_OGH0002_0060OB00012_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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