Norm
StPO §260 Abs1 Z1Rechtssatz
Es bildet weder einen Begründungsmangel noch einen Feststellungsmangel noch einen unter Nichtigkeitssanktion stehenden Verstoß gegen das Tatkennzeichnungserfordernis des § 260 Z 1 StPO, wenn der detaillierte Tathergang, die genaue Tatzeit und die Person des durch den Diebstahl Geschädigten (bisher) nicht geklärt werden konnte, soweit auch ohne diese Substantiierung die Tatbildlichkeit des vorgeworfenen Verhaltens klar erkennbar und dieses als individuelles Ereignis voll abgegrenzt ist.Es bildet weder einen Begründungsmangel noch einen Feststellungsmangel noch einen unter Nichtigkeitssanktion stehenden Verstoß gegen das Tatkennzeichnungserfordernis des Paragraph 260, Ziffer eins, StPO, wenn der detaillierte Tathergang, die genaue Tatzeit und die Person des durch den Diebstahl Geschädigten (bisher) nicht geklärt werden konnte, soweit auch ohne diese Substantiierung die Tatbildlichkeit des vorgeworfenen Verhaltens klar erkennbar und dieses als individuelles Ereignis voll abgegrenzt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0098648Im RIS seit
25.01.1973Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025