RS OGH 2024/11/28 Bkd61/72; 24Ds14/23b

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Veröffentlicht am 29.01.1973
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Norm

DSt 1872 §2 F

Rechtssatz

Die Verletzung kollegialer Rücksichten allein vermag in der Regel noch keinen Anlaß zu einer disziplinären Ahndung zu geben. Eine solche hat nur dann einzutreten, wenn die Rücksichtslosigkeit so weit geht, daß sie nach der Meinung der gerecht und billig Denkenden geradezu unanständig ist, also gegen die guten Sitten verstößt (vgl Ds 2/47).Die Verletzung kollegialer Rücksichten allein vermag in der Regel noch keinen Anlaß zu einer disziplinären Ahndung zu geben. Eine solche hat nur dann einzutreten, wenn die Rücksichtslosigkeit so weit geht, daß sie nach der Meinung der gerecht und billig Denkenden geradezu unanständig ist, also gegen die guten Sitten verstößt vergleiche Ds 2/47).

Entscheidungstexte

  • Bkd 61/72
    Entscheidungstext OGH 29.01.1973 Bkd 61/72
  • RS0055319">24 Ds 14/23b
    Entscheidungstext OGH 28.11.2024 24 Ds 14/23b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0055319

Im RIS seit

29.01.1973

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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